[eu]cite

Home› E-Government & Public Sector Digitalisation› EGovG

§ 16a

Open Source

Die Behörden des Bundes sollen offene Standards nutzen und bei neu anzuschaffender Software Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software beschaffen, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt.

←→ also move between §§