(1) Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn eingerichtet.
(2) Der Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3) Eine angemessene finanzielle Ausstattung nach Absatz 2 umfasst auch einen Forschungsetat, den die Koordinierungsstelle für digitale Dienste insbesondere für Kooperationen mit Forschungseinrichtungen verwenden kann.
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Kapitel 5 · Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 › Abschnitt 1.1.2 · Zuständige Behörden und Koordinierungsstelle für digitale Dienste — Unterabschnitt 1: Zuständige Behörden — Unterabschnitt 2: Koordinierungsstelle für digitale Dienste › § 14
Errichtung und Ausstattung
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