VermAnlG
Sections
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1 — Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 2 — Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen
- § 2a — Befreiungen für Schwarmfinanzierungen
- § 2b — Befreiungen für soziale Projekte
- § 2c — Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften
- § 2d — Widerrufsrecht
- § 3 — Aufsicht, Anordnungsbefugnis
- § 4 — Verschwiegenheitspflicht
- § 5 — Bekanntgabe und Zustellung
- § 5a — Laufzeit von Vermögensanlagen
- § 5b — Nicht zugelassene Vermögensanlagen
- § 5c — Mittelverwendungskontrolle
Abschnitt 2.1.2.3 Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger — Unterabschnitt 1: Pflichten des Anbieters — Unterabschnitt 2: Befugnisse der Bundesanstalt — Unterabschnitt 3: Haftung
- § 6 — Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts
- § 7 — Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung
- § 8 — Billigung des Verkaufsprospekts
- § 8a — Gültigkeit des Verkaufsprospekts
- § 9 — Frist und Form der Veröffentlichung
- § 10 — Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung
- § 11 — Veröffentlichung ergänzender Angaben
- § 11a — Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots; Verordnungsermächtigung
- § 12 — Werbung für Vermögensanlagen
- § 13 — Vermögensanlagen-Informationsblatt
- § 13a — Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts
- § 14 — Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts und Form der Einreichung bei der Bundesanstalt
- § 15 — Anlegerinformation
- § 15a — Zusätzliche Angaben
- § 16 — Untersagung von Werbung
- § 17 — Untersagung der Veröffentlichung
- § 18 — Untersagung des öffentlichen Angebots
- § 19 — Auskunftspflichten gegenüber der Bundesanstalt
- § 20 — Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt
- § 21 — Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt
- § 22 — Haftung bei unrichtigem oder fehlendem Vermögensanlagen-Informationsblatt
Abschnitt 3 Rechnungslegung und Prüfung
- § 23 — Erstellung und Offenlegung von Jahresberichten
- § 24 — Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten
- § 25 — Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers
- § 26 — Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist
Abschnitt 4 Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung
- § 26a — Sofortiger Vollzug
- § 26b — Bekanntmachung von Maßnahmen
- § 26c — Bekanntmachung von Bußgeldentscheidungen