ZAG
Sections
Abschnitt 1.1.2.3 Allgemeine Vorschriften — Unterabschnitt 1: Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht — Unterabschnitt 2: Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts — Unterabschnitt 3: Sofortige Vollziehbarkeit
- § 1 — Begriffsbestimmungen
- § 1a — Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
- § 2 — Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
- § 3 — Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte
- § 4 — Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt, Entscheidung in Zweifelsfällen
- § 4a — Elektronische Bekanntgabe oder Zustellung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung
- § 4b — Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554
- § 5 — Zusammenarbeit mit anderen Behörden
- § 6 — Verschwiegenheitspflicht
- § 7 — Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte
- § 8 — Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte
- § 9 — Sofortige Vollziehbarkeit
Abschnitt 2.1.2 Erlaubnis; Inhaber bedeutender Beteiligungen — Unterabschnitt 1: Erlaubnis — Unterabschnitt 2: Inhaber bedeutender Beteiligungen
- § 10 — Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung
- § 11 — Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
- § 12 — Versagung der Erlaubnis
- § 13 — Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
- § 14 — Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Eigenmittel, Absicherung im Haftungsfall
- § 15 — Eigenmittel; Verordnungsermächtigung
- § 16 — Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslösedienste; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4 Sicherungsanforderungen
- § 17 — Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts
- § 18 — Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
Abschnitt 5 Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
- § 19 — Auskünfte und Prüfungen
- § 20 — Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
- § 21 — Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
- § 22 — Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
- § 23 — Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen
- § 24 — Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
- § 25 — Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung
- § 26 — Auslagerung
- § 27 — Organisationspflichten
- § 28 — Anzeigen; Verordnungsermächtigung
- § 29 — Monatsausweise; Verordnungsermächtigung
- § 30 — Aufbewahrung von Unterlagen
Abschnitt 6 Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit
- § 31 — Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
- § 32 — Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten
- § 33 — Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld
Abschnitt 7 Sonderbestimmungen für Kontoinformationsdienste
- § 34 — Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung
- § 35 — Versagung der Registrierung
- § 36 — Absicherung für den Haftungsfall; Verordnungsermächtigung
- § 37 — Erlöschen und Aufhebung der Registrierung
Abschnitt 8 Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten
- § 38 — Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute
- § 39 — Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 40 — Berichtspflicht
- § 41 — Zentrale Kontaktperson; Verordnungsermächtigung
- § 42 — Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
Abschnitt 9 Register
Abschnitt 10.1.2.3.4.5.5a Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister — Unterabschnitt 1: Kartengebundene Zahlungsinstrumente — Unterabschnitt 2: Zugang von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern zu Zahlungskonten — Unterabschnitt 3: Risiken und Meldung von Vorfällen — Unterabschnitt 4: Starke Kundenauthentifizierung — Unterabschnitt 5: Zugang zu Konten und Zahlungssystemen — Unterabschnitt 5a: Technische Infrastrukturleistungen
- § 45 — Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters
- § 46 — Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters
- § 47 — Ausnahme für E-Geld-Instrumente
- § 48 — Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Zahlungsauslösediensten
- § 49 — Pflichten des Zahlungsauslösedienstleisters
- § 50 — Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten
- § 51 — Pflichten des Kontoinformationsdienstleisters
- § 52 — Zugang zu Zahlungskonten
- § 53 — Beherrschung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken
- § 54 — Meldung schwerwiegender Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle
- § 55 — Starke Kundenauthentifizierung
- § 56 — Zugang zu Zahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstituten
- § 57 — Zugang zu Zahlungssystemen
- § 57a — Voraussetzungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen; Verordnungsermächtigung
- § 58 — Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung
- § 58a — Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
Abschnitt 11 Datenschutz
Abschnitt 12 Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation
- § 60 — Beschwerden über Zahlungsdienstleister
- § 61 — Beschwerden über E-Geld-Emittenten
- § 62 — Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienstleister
- § 62a — Kollektive Verbraucherinformation
Abschnitt 13 Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 63 — Strafvorschriften
- § 64 — Bußgeldvorschriften
- § 65 — Mitteilung in Strafsachen
- § 65a — Bekanntmachung von Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554
Abschnitt 14 Übergangsvorschriften
- § 66 — Übergangsvorschriften für Zahlungsinstitute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen
- § 67 — Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen
- § 68 — Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung
- § 69 — Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz